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   LG Bochum, 06.04.2021 - 3 KLs 42 Js 725/09 - 8/10   

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https://dejure.org/2021,16687
LG Bochum, 06.04.2021 - 3 KLs 42 Js 725/09 - 8/10 (https://dejure.org/2021,16687)
LG Bochum, Entscheidung vom 06.04.2021 - 3 KLs 42 Js 725/09 - 8/10 (https://dejure.org/2021,16687)
LG Bochum, Entscheidung vom 06. April 2021 - 3 KLs 42 Js 725/09 - 8/10 (https://dejure.org/2021,16687)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.02.2016 - 1 StR 606/15

    Anordnung des Verfalls (Absehen von der Anordnung, da das Erlangte nicht mehr im

    Auszug aus LG Bochum, 06.04.2021 - 3 KLs 8/10
    Eine wertende Entscheidung des zuständigen Gerichts, die etwa die Gründe für die Entreicherung einbezögen (vgl. zum früheren Recht BGH, Beschl. v. 03.02.2016 - 1 StR 606/15, NStZ-RR 2017, 14, 15 m.w.N.), ist nicht mehr möglich.
  • BGH, 22.03.2018 - 3 StR 577/17

    Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Einziehung im Vollstreckungsverfahren

    Auszug aus LG Bochum, 06.04.2021 - 3 KLs 8/10
    Abweichend von § 73 c Abs. 1 S. 2 StGB a.F., der dem erkennenden Gericht bei Entreicherung ein Ermessen hinsichtlich der Verfallsentscheidung einräumte, schreibt § 459g Abs. 5 StPO das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend vor, wenn das durch die Straftat Erlangte bzw. dessen Wert nicht (mehr) im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2018 - 3 StR 577/17).
  • BGH, 28.03.2019 - 4 StR 45/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (keine Bewilligung von

    Auszug aus LG Bochum, 06.04.2021 - 3 KLs 8/10
    Insoweit verdeutlicht auch bereits die in § 459 g Abs. 5 S. 1 StPO enthaltene Gesetzesformulierung, dass stets die Grenze der Verhältnismäßigkeit zwingend zu beachten ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 28.03.2019 - 4 StR 45/19-, NStZ-RR 2019, 252f.) und dass die Entreicherung den vertypten Regelfall der Unverhältnismäßigkeit darstellt.
  • OLG Schleswig, 30.01.2020 - 2 Ws 69/19

    Keine Heranziehung zivilrechtlicher Grundsätze im strafprozessualen

    Auszug aus LG Bochum, 06.04.2021 - 3 KLs 8/10
    Denn dies würde dazu führen, dass Tatbeteiligte stets im Sinne dieser Vorschriften verschärft haften (OLG Schleswig, Beschl. v. 30.01.2020 - 2 Ws 69/19 (40/19); LG Bochum, Beschl. v. 24.04.2020 - 12 KLs 450 Js 18/16 - 6/19).
  • LG Bochum, 24.04.2020 - 12 KLs 6/19

    Einziehung, Absehen von der Vollstreckung, schlechte Vermögenslage

    Auszug aus LG Bochum, 06.04.2021 - 3 KLs 8/10
    Denn dies würde dazu führen, dass Tatbeteiligte stets im Sinne dieser Vorschriften verschärft haften (OLG Schleswig, Beschl. v. 30.01.2020 - 2 Ws 69/19 (40/19); LG Bochum, Beschl. v. 24.04.2020 - 12 KLs 450 Js 18/16 - 6/19).
  • LG Hamburg, 27.05.2021 - 605 StVK 314/20

    Zur Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes

    Für eine wertende Entscheidung des Gerichts, die etwa die Gründe für die Entreicherung, z.B. ein etwaiges "Verprassen" oder ähnliches einbezöge, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 459g Abs. 5 StPO kein Raum (vgl. LG Bochum, Beschluss vom 06.04.2021, Az.: II - 3 - KLs 42 Js 725/09-8/10 [Anmerkung: BeckRS 2021, 8540]).
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